17 W 50/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-12, 17 W 50/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 50/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-12
Aktenzeichen: 17 W 50/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0212.17W50.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Kosten der im Berufungsverfahren als Verkehrsanwälte mitwirkenden erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Kostenfestsetzung keine Berücksichtigung gefunden haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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