19 U 176/95•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-14, 19 U 176/95
Oberlandesgericht Köln, 2001-02-14, 19 U 176/95
19 U 176/95Obergericht14.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 176/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-14
Aktenzeichen: 19 U 176/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0214.19U176.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Tenor des Versäumnisur-teils des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1993 - 1 O 439/93 - abge-ändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rücknah-me der ARS-Dokumentationssystem-Software 201.095,97 DM nebst 12% Zinsen seit dem 8. Mai 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der ARS-Dokumentationssystemsoftware in Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500.000 DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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