25 UF 257/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-19, 25 UF 257/00
Oberlandesgericht Köln, 2001-02-19, 25 UF 257/00
25 UF 257/00Obergericht19.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 257/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-19
Aktenzeichen: 25 UF 257/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0219.25UF257.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungsbeschwerde der Landesversicherungsanstalt B. vom 16. November 2000 wird das am 21. Juli 2000 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht Leverkusen, Aktenzeichen 32 F 60/97, unter Aufrechterhaltung im übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Ba. werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt B. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,70 DM, bezogen auf den 31. Mai 1997, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des teilweise angefochtenen Scheidungsverbundurteils.
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