2 Wx 1/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-20, 2 Wx 1/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 1/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-20
Aktenzeichen: 2 Wx 1/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0220.2WX1.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 7. Dezember 2000 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. November 2000 - 4 T 493/00 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14. August 2000 gegen die mit Bescheid vom 9. August 2000 erklärte Weigerung des Urkundsnotars Dr. J. , den beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung (UR.-Nr. ..../.... ) zurückzunehmen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
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