6 U 113/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-02-21, 6 U 113/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-21
Aktenzeichen: 6 U 113/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0221.6U113.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 33 O 95/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicher- heit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer wird auf 650.000,00 DM festgesetzt.
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