17 U 34/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-07, 17 U 34/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 34/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-07
Aktenzeichen: 17 U 34/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0307.17U34.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2000 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 490/98 -
- teilweise wie folgt abgeändert:
Die gegen den Beklagten zu 4) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage wird in Höhe von 47.301,91 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 19. November 1998 abgewiesen.
und
- im übrigen - soweit die Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1995 abzüglich am 15. November 1999 gezahlter 5.000,00 DM verurteilt worden sind - samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land-gericht Köln zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 4) trägt der Kläger; seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 4) selbst. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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