Oberlandesgericht Köln, 2001-03-08, 7 U 132/00

7 U 132/00Obergericht08.03.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 132/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-08

Aktenzeichen: 7 U 132/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0308.7U132.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Aachen vom 31.05.2000 - 4 O 73/96 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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