Oberlandesgericht Köln, 2001-03-20, 22 U 157/00

22 U 157/00Obergericht20.03.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 157/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-20

Aktenzeichen: 22 U 157/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0320.22U157.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.6.2000 – 7 O 139/00 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %; die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengerichts – Bonn entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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