22 U 39/99•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-20, 22 U 39/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 39/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-20
Aktenzeichen: 22 U 39/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0320.22U39.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.1998 – 5 0 137/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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