18 U 69/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-03-22, 18 U 69/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 69/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-03-22
Aktenzeichen: 18 U 69/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0322.18U69.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 08.12.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 249/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Es wird festgestellt, dass die Kläger durch mündli-chen Vertrag vom 01.06.1987, bestätigt in der handschriftlichen Urkunde vom 22.09.1998, Anlage K 1, den Beklagten rechtswirksam beauftragten, Ge-schäftsanteile der Firma E. & Co. GmbH zu 35 % für den Kläger zu 1) und zu 20 % für den Kläger zu 2) zu erwerben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bracht werden.
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