Oberlandesgericht Köln, 2001-03-23, 6 U 193/99

6 U 193/99Obergericht23.03.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 193/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-23

Aktenzeichen: 6 U 193/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0323.6U193.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.9.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 4/99 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches und der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

  1. Unterlassung 1.000.000,00 DM;
  2. Kostenerstattung 65.000,00 DM.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.500.000,00 DM festgesetzt.

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