Oberlandesgericht Köln, 2001-05-11, 6 U 151/00

6 U 151/00Obergericht11.05.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 151/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-11

Aktenzeichen: 6 U 151/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0511.6U151.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 3/00 - wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klä-gerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft ei-nes in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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