Oberlandesgericht Köln, 2001-06-13, 6 W 25/01

6 W 25/01Obergericht13.06.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 25/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-06-13

Aktenzeichen: 6 W 25/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0613.6W25.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05. März 2001 wird der ihnen am 21. Februar 2001 zugestellte Be-schluss des Landgerichts Köln vom 02. Februar 2001 - 31 0 31/00 SH I - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 15.06.2000 - 31 0 31/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1. zu einem Ordnungsgeld in Höhe von

5.000,-- DM

und die Schuldner zu 2. und 3. zu Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils

1.250,-- DM

sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250,-- DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. zu voll-strecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu 3/4 und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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