6 W 25/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-06-13, 6 W 25/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 25/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-06-13
Aktenzeichen: 6 W 25/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0613.6W25.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05. März 2001 wird der ihnen am 21. Februar 2001 zugestellte Be-schluss des Landgerichts Köln vom 02. Februar 2001 - 31 0 31/00 SH I - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 15.06.2000 - 31 0 31/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1. zu einem Ordnungsgeld in Höhe von
5.000,-- DM
und die Schuldner zu 2. und 3. zu Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils
1.250,-- DM
sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250,-- DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. zu voll-strecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu 3/4 und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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