Oberlandesgericht Köln, 2001-07-20, 19 U 219/00

19 U 219/00Obergericht20.07.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 219/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-20

Aktenzeichen: 19 U 219/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0720.19U219.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.07.2000 - 41 O 14/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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