Oberlandesgericht Köln, 2001-07-31, 4 UF 119/01

4 UF 119/01Obergericht31.07.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 119/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-07-31

Aktenzeichen: 4 UF 119/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0731.4UF119.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3) wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (35 F 137/00) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in D. - Vers.-Nr. - werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Vers.-Nr. - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.05.2000 beendet war, in Höhe von monatlich 637,78 DM übertragen.

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in K. unter Zeichen bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Vers.-Nr. - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.05.2000 beendet war, in Höhe von monatlich 22,83 DM begründet.

Der Monatsbetrag der übertragenen und begründeten An-wartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587 b Abs. 6 BGB).

Wegen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ver-bleibt es beim angefochtenen Urteil.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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