Oberlandesgericht Köln, 2001-08-09, 6 W 58/01

6 W 58/01Obergericht09.08.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 58/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-08-09

Aktenzeichen: 6 W 58/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0809.6W58.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 19.04.2001 verkündete Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/01 - wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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