Oberlandesgericht Köln, 2001-08-15, 27 UF 11/01

27 UF 11/01Obergericht15.08.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 UF 11/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-08-15

Aktenzeichen: 27 UF 11/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0815.27UF11.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 620/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1.9. 1998 - 4 UF 17/98 - wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte folgende monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen:

  1. für Dezember 1999 1.800,00 DM,
  2. für die Monate Januar bis März 2000 1.697,00 DM,
  3. für die Monate April bis September 2000 1.812,00 DM,
  4. für die Monate Oktober bis Dezember 2000 1.606,00 DM
  5. für den Monat Januar 2001 2.162,00 DM
  6. für die Monate Februar bis Mai 2001 2.092,00 DM und
  7. ab Juni 2001 2.887,00 DM.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger an die Beklagte ab Rechtshängigkeit des Feststellungsantrages, d.i. der 7.2.2000, über die vorgenannten Beträge hinaus gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 65%, die Beklagte zu 35% Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73%, die Beklagte zu 27%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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