3 U 56/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-04, 3 U 56/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 56/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-04
Aktenzeichen: 3 U 56/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0904.3U56.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Dezember 2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 69/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.02.1999 - 21 U 15/95 - wird für unzulässig erklärt, soweit sie über 2.347,83 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20.05.2000 hinausgeht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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