16 W 11/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-05, 16 W 11/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 11/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-05
Aktenzeichen: 16 W 11/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0905.16W11.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05.03.2001 - 10 O 28/01 - abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kantonsgerichts Heerlen vom 13.10.1999 - 64660/CV EXPL 99-3114 - wird zugunsten der Gläubigerin gegen die Schuldnerin zugelassen. Der Schuldtitel ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die zu vollstreckende Entscheidung lautet:
"Die Beklagte wird verurteilt, gegen Quittungsbeleg an die Klägerin zu bezahlen:
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Die Summe von 2.331,60 niederländische Gulden (nlG) zuzüglich 6 % Zinsen für 2.331,60 nlG ab 05.10.1999 bis zum 31.12.2000 und 8 % Zinsen seit dem 01.01.2001 bis zum Datum der Begleichung;
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für die Zeit vom 31.10.1999 bis zum 31.01.2000 den Betrag von 573,49 nlG pro Monat, mithin 3 x 573,49 nlG = 1.720,47 nlG;
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die Prozesskosten von 534,71 nlG, davon 200,00 nlG Gehalt des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin, zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten für die Zwangsräumung vom 25.01.2000 von 218,25 nlG und Zustellkosten von 84,48 nlG und weiteren 62,33 nlG.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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