6 U 129/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-09-07, 6 U 129/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 129/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-07
Aktenzeichen: 6 U 129/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U129.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragsstellers wird das am 12. April 2001 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 30/01 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in öffentlicher Werbung wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige in der Zeitung "General-Anzeiger" vom 03./04.02.2001 in der Rubrik "Immobilien-Anzeiger" auf der Seite 86 geschehen die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich anzugeben, ob Nebenkosten gesondert zu vergüten sind oder nicht:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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