Oberlandesgericht Köln, 2001-09-20, 18 U 125/01

18 U 125/01Obergericht20.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 125/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-20

Aktenzeichen: 18 U 125/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0920.18U125.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.3.2001 - 91 O 131/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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