Oberlandesgericht Köln, 2001-10-08, 27 UF 102/01

27 UF 102/01Obergericht08.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 UF 102/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-08

Aktenzeichen: 27 UF 102/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1008.27UF102.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Mai 2001 wird der in der notariellen Urkunde des Notars F. B. in B. vom 10. November 2000 (UR-Nr. ...) enthaltene Verzicht auf die Herbeiführung des Versorgungsausgleiches genehmigt und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. März 2001 - 32 F 534/00 FSVA - dahin abgeändert, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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