Ausl 291/99 - 19 -•Oberlandesgericht Köln, 2001-11-08, Ausl 291/99 - 19 -
Oberlandesgericht Köln, 2001-11-08, Ausl 291/99 - 19 -
Ausl 291/99 - 19 -Obergericht08.11.2001
Regest
Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 291/99 - 19 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: Ausl 291/99 - 19 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1108.AUSL291.99.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 9; SDÜ Art. 54
Leitsätze
Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.
Tenor
Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.
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