13 U 188/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-20, 13 U 188/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-02-20, 13 U 188/01
13 U 188/01Obergericht20.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 188/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-20
Aktenzeichen: 13 U 188/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0220.13U188.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. B.N. in H.-R. vom 18.12.1996 - UR.-Nr. 2186/96 - wird hinsichtlich der von der Beklagten aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme (Ziffer 4. jener Urkunde) ge-gen die Klägerin betriebenen Vollstreckung mit Wirkung ab dem 17.01.2002 (Eingang des Einstellungsantrages) bis zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2001 - 2 O 691/00 - einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Der weitergehende Einstellungsantrag der Klägerin vom 17.01.2002 wird zurückgewiesen.
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