13 U 28/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-20, 13 U 28/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 28/01 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-20
Aktenzeichen: 13 U 28/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0220.13U28.01.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-gerichts Köln vom 18. Dezember 1998 - 17 O 241/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127.822,97 EUR nebst 4% Zinsen aus 51.129,19 EUR seit dem 19. August 1998 und aus weiteren 76.693,78 EUR seit dem 18.11.1998 zu zahlen.
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Die negative Feststellungswiderklage der Be-klagten wird in Höhe von 566.295,44 EUR abgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Schadensersatzan-spruch, dessen sich der Kläger noch in einer restlichen Höhe von 74.178,07 EUR berühmt, dem Grunde nach be-steht.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückwei-sung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2000 - 17 O 397/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284.282,43 EUR nebst 4% Zinsen aus 51.129,19 EUR seit dem 10. November 1998 und aus 233.153,24 EUR seit dem 25. November 1999 zu zahlen.
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Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die Prozessbürg-schaft eines in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zuge-lassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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