HEs 126/02 - 137 -•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-23, HEs 126/02 - 137 -
Oberlandesgericht Köln, 2002-02-23, HEs 126/02 - 137 -
HEs 126/02 - 137 -Obergericht23.02.2002
Regest
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 126/02 - 137 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-23
Aktenzeichen: HEs 126/02 - 137 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0223.HES126.02.137.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 120; § 270
Leitsätze
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 10. Januar 2002 (10 b Gs 9/02) - neu gefasst durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Febru-ar 2002 (107 Qs 6/02) - wird aufgehoben.
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