Oberlandesgericht Köln, 2002-02-23, HEs 126/02 - 137 -

HEs 126/02 - 137 -Obergericht23.02.2002

Regest

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 126/02 - 137 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-23

Aktenzeichen: HEs 126/02 - 137 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0223.HES126.02.137.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 120; § 270

Leitsätze

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 10. Januar 2002 (10 b Gs 9/02) - neu gefasst durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Febru-ar 2002 (107 Qs 6/02) - wird aufgehoben.

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