7 U 82/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-28, 7 U 82/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 82/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-28
Aktenzeichen: 7 U 82/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0228.7U82.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 3) gegen das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 298/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin werden der Beklagten auferlegt. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangs-vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch die Klägerin 2.100.000,00 EUR und im Falle der Vollstreckung durch den Streithelfer der Klägerin 41.000,00 EUR. Die Beteiligten können die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
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