7 U 112/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-03-14, 7 U 112/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 112/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-14
Aktenzeichen: 7 U 112/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0314.7U112.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen om 15. 8. 2001 - 4 O 35/99 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Klage wird in Höhe eines Teilbetrages von 3.130,38 DM (= 1.600,54 Euro)nebst anteiliger Zinsen abgewiesen.
Im übrigen wird die Zahlungsklage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der vormals zwischen den Parteien auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 3. 11. 1997 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgende Zahlungen des Klägers als unselbständige Rechnungsposten einzustellen sind:
- 15.637,84 DM (= 7.995,50 Euro) - Zahlung im September 1998 -
- 687,29 DM (= 351,41 Euro) - Ausgleich Gesellschaftskonto -
- 1.025,80 DM (= 524,48 Euro) - Umsatzsteuer für 1998 -
- 5.347,83 DM (= 2.734,30 Euro) - Honorar Steuerberater -
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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