Oberlandesgericht Köln, 2002-04-02, HEs 41/02 - 47 -

HEs 41/02 - 47 -Obergericht02.04.2002

Regest

Der Senat versteht das vom BVerfG aus § 115 StPO abgeleitete Erfordernis der Verkündung geänderter Haftbefehle (BVerfG NStZ 2002, 157) dahin, dass auch ein neuer, ersetzender Haftbefehl, der noch nicht verkündet ist, bereits existent ist und deshalb zur Grundlage der Untersuchunghsaft werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 41/02 - 47 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-02

Aktenzeichen: HEs 41/02 - 47 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0402.HES41.02.47.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 115

Leitsätze

Der Senat versteht das vom BVerfG aus § 115 StPO abgeleitete Erfordernis der Verkündung geänderter Haftbefehle (BVerfG NStZ 2002, 157) dahin, dass auch ein neuer, ersetzender Haftbefehl, der noch nicht verkündet ist, bereits existent ist und deshalb zur Grundlage der Untersuchunghsaft werden kann.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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