9 U 160/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-04-16, 9 U 160/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 160/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-16
Aktenzeichen: 9 U 160/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0416.9U160.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. August 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 430/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 14. November 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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