Oberlandesgericht Köln, 2002-04-18, 12 U 95/01

12 U 95/01Obergericht18.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 95/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-18

Aktenzeichen: 12 U 95/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0418.12U95.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 05.04.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 282/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.886,56 DM (= 6.077,50 EUR) zu zahlen.

Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4% Zinsen von 11.886,56 DM seit dem 20.03.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15% der Kläger und zu 85% der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--EUR, für den Beklagten in Höhe von 500,--EUR, wenn nicht zuvor die andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

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