4 WF 49/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-17, 4 WF 49/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 49/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-17
Aktenzeichen: 4 WF 49/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0517.4WF49.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Verfahrenspflegers vom 19.03.2002 (Bl. 131 GA) wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 28.02.2002 - 42 F 107/01 - (Bl. 117 - 119 GA) abgeändert.
Dem Verfahrenspfleger wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 17.09.2001 bis 27.12.2001 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, § 1908 i, 1936 BGB, § 1 BVormVG, § 8 ZSEG in Höhe von 539,35 EUR (entsprechend 1.054,88 DM) bewilligt.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren finde nicht statt.
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