2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-27, 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-05-27, 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01
2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01Obergericht27.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-27
Aktenzeichen: 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0527.2WX13.02U2WX43.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 11. Januar 2002 - 2 Wx 13/02 - und der Beteiligten zu 2) vom 18. Juni 2001 - 2 Wx 43/01 - werden der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2001 - 11 T 313/00 - und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 14. August 2000 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintra-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 24. März 2000 nicht aus den in der Zwischenverfügung mitgeteilten Beanstandung zurückzu-weisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Verfahren der weiteren Beschwerden - 2 Wx 13/02 und 2 Wx 43/01 - einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 3) je zur Hälfte zu tragen.
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