Oberlandesgericht Köln, 2002-05-27, 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01

2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01Obergericht27.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-27

Aktenzeichen: 2 Wx 13/02 u. 2 Wx 43/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0527.2WX13.02U2WX43.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 11. Januar 2002 - 2 Wx 13/02 - und der Beteiligten zu 2) vom 18. Juni 2001 - 2 Wx 43/01 - werden der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2001 - 11 T 313/00 - und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 14. August 2000 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintra-gungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 24. März 2000 nicht aus den in der Zwischenverfügung mitgeteilten Beanstandung zurückzu-weisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Verfahren der weiteren Beschwerden - 2 Wx 13/02 und 2 Wx 43/01 - einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligte zu 3) je zur Hälfte zu tragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.