11 U 123/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-05, 11 U 123/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-06-05, 11 U 123/01
11 U 123/01Obergericht05.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 123/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-05
Aktenzeichen: 11 U 123/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0605.11U123.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 414/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
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