Oberlandesgericht Köln, 2002-06-05, 5 U 232/01

5 U 232/01Obergericht05.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 232/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-05

Aktenzeichen: 5 U 232/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0605.5U232.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 448/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leisten.

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