6 U 212/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-07, 6 U 212/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 212/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-07
Aktenzeichen: 6 U 212/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0607.6U212.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 251/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR.
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