HEs 107/02 - 116 -•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-17, HEs 107/02 - 116 -
Oberlandesgericht Köln, 2002-06-17, HEs 107/02 - 116 -
HEs 107/02 - 116 -Obergericht17.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 107/02 - 116 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-17
Aktenzeichen: HEs 107/02 - 116 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0617.HES107.02.116.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 16. Dezember 2001 (14 Gs 1718/01), neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 27. Mai 2002 (14 Ls 228/02), wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
- Der Angeklagte hat
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Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Aachen zu dem Aktenzeichen 15 Js 884/01 und dem Amtsgericht Düren zu dem Aktenzeichen 14 Ls 228/02 unverzüglich mitzuteilen.
-
Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
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Der Angeklagte hat sich wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
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Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Er hat seinen Reisepass bei dem Amtsgericht Düren zu hinterlegen.
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Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR (i. W. zehntausend Euro) durch Hinterlegung in Bargeld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
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