Oberlandesgericht Köln, 2002-06-18, 4 UF 20/01

4 UF 20/01Obergericht18.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 20/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-18

Aktenzeichen: 4 UF 20/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0618.4UF20.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 42 F 240/00 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11. Januar 2001 - 42 F 240/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. für die Zeit von März 2000 bis Dezember 2000 restlichen Unterhalt in Höhe von 10.949,34 EUR

nebst 4 % Zinsen aus 2.189,86 EUR

seit dem 24. August 2000 (Rechtshängigkeit der Klage) sowie

Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 4.379,74 EUR seit dem 24. August 2000,

aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. September 2000,

aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Oktober 2000,

aus weiteren 1.094,93 EUR seit dem 1. November 2000 und

aus weiteren 1.094,94 EUR seit dem 1. Dezember 2000,

für das Jahr 2001 restlichen Unterhalt in Höhe von 6.228,46 EUR und

ab Januar 2002 monatlichen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.280,82 EUR abzüglich jeweils geleisteter Zahlungen zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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