Oberlandesgericht Köln, 2002-06-21, 6 U 211/01

6 U 211/01Obergericht21.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 211/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-21

Aktenzeichen: 6 U 211/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0621.6U211.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 304/01 - wird zurückgewiesen.

2.) Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen

3.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.

6.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.

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