6 U 214/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-21, 6 U 214/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 214/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-21
Aktenzeichen: 6 U 214/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0621.6U214.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.11.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 250/00 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Die Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 20.000 EUR festgesetzt.
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