Oberlandesgericht Köln, 2002-06-21, 6 U 50/02

6 U 50/02Obergericht21.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 50/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-21

Aktenzeichen: 6 U 50/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0621.6U50.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.01.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 180/01 - teilweise dahin abgeändert, dass der im Unterlassungsausspruch der darin bestätigten einstweiligen Verfügung verbalisierte Teil ab der Formulierung "....und/oder..." entfällt; hinsichtlich des entfallenen Teils wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag vom 02.10.2001 insoweit abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Antragstellerin zu 1/4, der Antragsgegnerin zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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