Ss 266/02 - 132 -•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-25, Ss 266/02 - 132 -
Oberlandesgericht Köln, 2002-06-25, Ss 266/02 - 132 -
Ss 266/02 - 132 -Obergericht25.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 266/02 - 132 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-25
Aktenzeichen: Ss 266/02 - 132 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0625.SS266.02.132.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
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Dem Angeklagten wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Aa-chen vom 25. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - in Aachen vom 25. April 2001 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Aachen zurückverwiesen.
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