14 U 6/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-11, 14 U 6/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 U 6/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-11
Aktenzeichen: 14 U 6/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0711.14U6.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgericht Köln vom 10. Januar 2002 - 24 O 143/01- abgeändert und wie folgt gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.492,23 EUR nebst 4 % Zinsen auf den Betrag von 13.743,50 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 auf den Betrag von 2.748,70 EUR ab dem 20.04.2001 zu zahlen,
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Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 EUR, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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