17 W 6/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-15, 17 W 6/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 6/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-15
Aktenzeichen: 17 W 6/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0715.17W6.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Verfügungsklägerin nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2001 an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten werden auf 17.086,26 DM = 8.736,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 10. November 2001 festgesetzt.
Im übrigen werden die Kostenfestsetzungsanträge der Verfügungsbeklagten vom 9. und 28. November 2001 zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagte 77/100 und die Verfügungsklägerin 23/100.
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