15 U 30/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-16, 15 U 30/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 30/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-16
Aktenzeichen: 15 U 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0716.15U30.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.01.2002 - 89 O 200/01 - die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 7.258,65 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 6.404,73 EUR seit dem 15.09.2000 und aus weiteren 853,92 EUR seit dem 30.11.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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