Oberlandesgericht Köln, 2002-07-16, 3 U 8/02

3 U 8/02Obergericht16.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 8/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-16

Aktenzeichen: 3 U 8/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0716.3U8.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 250/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volks-, Raiffeisenbank oder eines öffent-lich-rechtlichen Kreditinstituts geleistet werden.

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