Oberlandesgericht Köln, 2002-07-16, 9 U 179/01

9 U 179/01Obergericht16.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 179/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-16

Aktenzeichen: 9 U 179/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0716.9U179.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. 10.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 221/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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