Oberlandesgericht Köln, 2002-07-16, 9 U 48/01

9 U 48/01Obergericht16.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 48/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-16

Aktenzeichen: 9 U 48/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0716.9U48.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Dezember 2001 - 9 U 48/01 - wird aufrechterhalten, es wird sprachlich jedoch dahin präzisiert, daß die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 271/99 - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß der Tenor des angefochtenen Urteils zur Hauptsache und zu den Kosten wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2000 - 24 O 271/99 - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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