17 W 111/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 17 W 111/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 17 W 111/02
17 W 111/02Obergericht22.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 111/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-22
Aktenzeichen: 17 W 111/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0722.17W111.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, zurückgewiesen. Die von der Klägerseite angemeldete 6/10- Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 1.467,00 DM ist im Streitfall nicht entstanden. Als Klagepartei des vorliegenden Verfahrens ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts H. und H. Objekt G. (GbR) anzusehen, die nach der neueren, vom Rechtspfleger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs partei- und rechtsfähig ist und in deren Person die mit der Klage verfolgten Ansprüche entstanden sind. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich ausdrücklich (Seiten 6 und 7 - GA 6, 7), dass Ansprüche der Gesellschaft (GbR) geltend gemacht werden. Die BGB-Gesellschaft ist als rechtsfähige Person aber selbständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht in Betracht kommt (ebenso: OLG Karlsruhe MDR 2001, 596 = NJW 2001, 1072; OLG Nürnberg NJW 2001, 3483; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rn. 10; Wertenbruch NJW 2002, 324, 327). Dass den Gesellschafter der Klagepartei deren Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten nicht bekannt war, mag zutreffen, ist für die Frage des Entstehens der Gebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO indes ohne Belang. Die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR hat nicht erst ab Veröffentlichung bzw. Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 bestanden. Die Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten ist vielmehr als von Anfang an durch die GbR erfolgt anzusehen, so dass ein Anspruch auf Zahlung eines Mehrvertretungszuschlages nach § 6 Abs. 1 BRAGO auch für einen Übergangszeitraum nicht in Betracht kommt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 375,03 EUR (entsprechend 733,50 DM)
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