17 W 175 + 176/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 17 W 175 + 176/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-07-22, 17 W 175 + 176/02
17 W 175 + 176/02Obergericht22.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 175 + 176/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-22
Aktenzeichen: 17 W 175 + 176/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0722.17W175.176.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
I.
Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den unter der Ordnungsnummer I ergangenen Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 04. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert des Verfahrens über die vorbezeichnete sofortige Beschwerde:
1.931,02 DM = 987,31 EUR.
II.
Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2001 gegen den mit der Ordnungs-Nr. II versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 05. Juni 2001 - 21 0 407/99 - wird zurückgewiesen, soweit die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel nicht bereits durch
Beschluss vom 23. Mai 2002 abgeholfen hat.
Die nach einem Streitwert von 298,46 DM = 152,60 EUR angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Von den sonstigen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagten zu 1) und 2) je 3/8.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.171,46 DM = 598,96 EUR.
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